Zulässige Hilfsmittel

In den Klausuren/mündlichen Prüfungen des Lehrstuhls sind unkommentierte Gesetzestexte zugelassen (z.B. Gesetzessammlungen aus der Beck-dtv-Textereihe).

„Unkommentiert“ bedeutet, dass die Gesetzestexte grundsätzlich keine zusätzlich angebrachten Erläuterungen enthalten dürfen (einzelne Wörter, Sätze oder Zeichen).

Keine Kommentierungen und daher zulässig sind jedoch:

- Verweisungen auf andere Artikel/Paragraphen desselben oder eines anderen Gesetzes, soweit sich hieraus kein erläuterndes System ergibt,

- (farbliche) Unterstreichungen und Markierungen, wenn sich hieraus kein erläuterndes System ergibt,

- Post-its, sofern diese unbeschrieben sind oder zur besseren Orientierung innerhalb der Gesetzestexte nur die jeweiligen Gesetzes- oder Artikel-/Paragraphenbezeichnungen ggf. einschließlich eines Zitats aus dem Gesetzeswortlaut tragen.