Prüfungstermine Wintersemester 2025/2026

Die angegebenen Uhrzeiten stellen den Beginn der Bearbeitungszeit dar. Bitte finden Sie sich ca. 30 Minuten vor Beginn der Bearbeitungszeit in den Prüfungsräumen ein, um einen pünktlichen Bearbeitungsbeginn sicherzustellen. Die konkrete Raumaufteilung wird am Dienstag vor der jeweiligen Prüfung bekanntgegeben.

Hinweis: Für alle Prüfungen erfolgt die Anmeldung über QIS.

 

StudiengangModulklausurPrüfungsnummerVeranstaltungenDatumBeginn der BearbeitungszeitRaum 
BA Raumplanung (neue PO,
Studienbeginn ab WS 2023/2024)
 
Einführung in das Öffentliche Recht45130Staats- und Verwaltungsrecht / Europarecht / Raumordnungsrecht09.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
BA Raumplanung (alte PO,
Studienbeginn vor dem WS 2023/2024)

Recht und Verwaltung

 

45005Verfassungs-, verwaltungs- und kommunalrechtliche Grundlagen / Europarechtliche Rahmenbedingungen09.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
MA Räumliche UmweltplanungUmweltrecht in der Raumplanung44363Umweltrechtliche Planungsanforderungen / Rechtliche Anforderungen an Umweltfachplanungen09.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
BA/Diplom ArchitekturRechtsgrundlagen I49110Grundlagen des privaten Bau- und Berufsrechts / Bauordnungsrecht09.03.202608:30 UhrMensa 1-4 

 

 

 
BA Raumplanung (neue PO,
Studienbeginn ab dem WS 2023/2024)
Städtebau- und Bauordnungsrecht45150Vertiefung Städtebaurecht / Bauordnungsrecht16.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
BA Raumplanung (alte PO, 
Studienbeginn vor dem WS 2023/2024)
Raumordnungs- und Baurecht45007Städtebaurecht / Bauordnungsrecht / Recht der Raumordnung und Raumentwicklung16.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
MA StadtplanungStädtebau- und Klimarecht44148Städtebaurecht / Klimarecht16.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
MA Stadt- und RegionalentwicklungStädtebau- und Raumentwicklungsrecht44135Städtebaurecht / Recht der Raumordnung und Raumentwicklung / Klimarecht im Raum16.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
MA/Diplom ArchitekturStädtebaurecht (Wahlfach)49089Vertiefung Städtebaurecht16.03.202608:30 UhrMensa 1-4 

 

 

 
BA Raumplanung
(neue PO,
Studienbeginn ab dem WS 2023/2024)
Städtebau- und Umweltrecht45140Grundlagen des Städtebaurechts / Grundlagen des Umweltrechts23.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
BA Raumplanung
(alte PO,
Studienbeginn vor dem WS 2023/2024)
Recht der Bauleitplanung und Umweltrecht45006Rechtsgrundlagen der Vorhabenzulassung und Bauleitplanung / Umwelt- und Energierecht23.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
BA
Bauingenieurwesen
Grundlagen des Baurechts40007Grundlagen des privaten Bau- und Berufsrechts / Bauordnungsrecht23.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
BA Lehramt
Holz-/Bautechnik
Grundlagen des Bau- und Vertragsrechts47311Grundlagen des privaten Bau- und Berufsrechts / Bauordnungsrecht23.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
BA/Diplom ArchitekturRechtsgrundlagen II49111Rechtsgrundlagen der Vorhabenzulassung und Bauleitplanung23.03.202608:30 UhrMensa 1-4 
Wirtschaftswissenschaften und andere StudiengängeGrundlagen des Umwelt- und Energierechts31206Umwelt- und Energierecht23.03.202608:30 UhrMensa 1-4 

BA/Diplom Architektur

Hinweis: Die Modulprüfung ist nur für Studierende, die im Sommersemester 2022 oder früher die Modulprüfung „Rechtsgrundlagen“ erst- oder zweitmalig erbracht und nicht bestanden haben.

Rechtsgrundlagen49010Grundlagen des privaten Bau- und Berufsrechts / Bauordnungsrecht / Rechtsgrundlagen der Vorhabenzulassung und Bauleitplanung23.03.202608:30 Uhr42-110 
        

Zulässige Hilfsmittel in Prüfungen

In den Klausuren/mündlichen Prüfungen des Lehrstuhls sind unkommentierte Gesetzestexte zugelassen (z.B. Gesetzessammlungen aus der Beck-dtv-Textereihe).

„Unkommentiert“ bedeutet, dass die Gesetzestexte grundsätzlich keine zusätzlich angebrachten Erläuterungen enthalten dürfen (einzelne Wörter, Sätze oder Zeichen).

Keine Kommentierungen und daher zulässig sind jedoch:

  • Verweisungen auf andere Artikel/Paragraphen desselben oder eines anderen Gesetzes, soweit sich hieraus kein erläuterndes System ergibt,
  • (farbliche) Unterstreichungen und Markierungen mit einer Farbe,
  • Post-its, sofern diese unbeschrieben sind oder zur besseren Orientierung innerhalb der Gesetzestexte nur die jeweiligen Gesetzes- oder Artikel-/Paragraphenbezeichnungen ggf. einschließlich eines Zitats aus dem Gesetzeswortlaut tragen.